Änderung der wehrrechtlichen Vorschriften

Der § 15 und § 24a Wehrpflichtgesetz wird ab dem 1. Juli 2011 ausgesetzt. An dessen Stelle tritt § 58 Wehrpflichtgesetz mit der einmaligen Übermittlungspflicht pro Jahr (für 2011 im Oktober).

Dabei übermitteln die Meldebehörden zum Zweck der Übersendung von Informationsmaterial nach Absatz 2 Satz 1 dem Bundesamt für Wehrverwaltung jährlich bis zum 31. März folgende Daten zu Personen mit deutscher Staatsangehörigkeit, die im nächsten Jahr volljährig werden:

  1. Familienname,
  2. Vorname,
  3. gegenwärtige Anschrift

Die Datenübermittlung unterbleibt, wenn die Betroffenen ihr nach § 18 Absatz 7 des Melderechtsrahmengesetzes widersprochen haben. Widersprüche gegen eine Datenübermittlung sind bis zum 15.09.2011 an die

Gemeindeverwaltung Feldberg

Maike Tummescheit

Kirchgasse 1

79868 Feldberg

zu richten.

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