Änderung der wehrrechtlichen Vorschriften
Der § 15 und § 24a Wehrpflichtgesetz wird ab dem 1. Juli 2011 ausgesetzt. An dessen Stelle tritt § 58 Wehrpflichtgesetz mit der einmaligen Übermittlungspflicht pro Jahr (für 2011 im Oktober).
Dabei übermitteln die Meldebehörden zum Zweck der Übersendung von Informationsmaterial nach Absatz 2 Satz 1 dem Bundesamt für Wehrverwaltung jährlich bis zum 31. März folgende Daten zu Personen mit deutscher Staatsangehörigkeit, die im nächsten Jahr volljährig werden:
- Familienname,
- Vorname,
- gegenwärtige Anschrift
Die Datenübermittlung unterbleibt, wenn die Betroffenen ihr nach § 18 Absatz 7 des Melderechtsrahmengesetzes widersprochen haben. Widersprüche gegen eine Datenübermittlung sind bis zum 15.09.2011 an die
Gemeindeverwaltung Feldberg
Maike Tummescheit
Kirchgasse 1
79868 Feldberg
zu richten.
